Ausbildung zum Beizjäger
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Greifvogelhaltung

Bewilligung für die Greifvogelhaltung

Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller eine nach Art. 197 der TSchV fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) nachweisen kann und die Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (Greifvögel) erfüllt sind.

Im Einzelfall kann die kantonale Behörde auch eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen.
(Art 199 / 3 TSchV)


Die falknerische Haltung bedingt in der Regel zusätzlich die Schweizerische Falknerprüfung oder eine gleichwertige Ausbildung.
Art. 6 bis / Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel



Link zur Tierschutzverordnung

Link zur Jagdverordnung



Falknerische Haltung von Greifvögeln