Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller eine nach Art. 197 der TSchV fachspezifischeberufsunabhängige Ausbildung (FBA) nachweisen kann und die Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (Greifvögel) erfüllt sind.
Im Einzelfall kann die kantonale Behörde auch eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen. (Art 199 / 3 TSchV)